Digitale Endgeräte-Ordnung der Taunus-Schule Nastätten

Präambel:
Nachfolgende Ordnung gilt für die Benutzung von jeglichen digitalen Endgeräten (z.B. Smartphone, Smartwatch oder Tablets) durch Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Unterrichts und auch bei allen weiteren schulischen Angeboten und Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Unterrichts. Ziel der Ordnung ist der verantwortungsbewusste Umgang mit digitalen Endgeräten und deren sinnvoller Einsatz im Unterricht.
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Die Schule gibt sich für den Umgang mit digitalen Endgeräten folgende Nutzungsordnung. Die Nutzung der digitalen Geräte ist nur unter Einhaltung dieser Nutzungsordnung zulässig und ist Bestandteil der Schulordnung.
§ 1 Abgabe der Geräte
•    Alle digitalen Geräte sind während der gesamten Unterrichtszeit der Schülerinnen und Schüler und auf dem gesamten Schulgelände ausgeschaltet und werden im Klassenraum durch die Lehrkraft sicher verwahrt. Eine Stummschaltung oder Flugmodus reicht nicht aus.
•    Lehrkräfte sind in Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht berechtigt, die Einhaltung dieser Ordnung stichprobenhaft zu kontrollieren.


§ 2 Ausnahmen
Ausnahmen von § 1 gelten 
•    in Notfällen. Ein Notfall liegt insbesondere vor, wenn eine Schülerin oder ein Schüler während der Schulzeit erkrankt und von den Eltern abgeholt werden muss.
•    während einer Klassenfahrt oder eines Schulausfluges. Hier können abweichende Regeln beschlossen werden.
•    wenn eine Lehrkraft die Geräte in ihren Unterricht integrieren möchte. Dann kann sie die Nutzung freigeben. In dieser Zeit ist die Nutzung nur für schulische Zwecke gestattet. Die private Nutzung ist nicht gestattet. Die Schülerinnen und Schüler tragen dabei selbst Sorge für die Funktionsfähigkeit der Geräte und stellen sicher, dass die Geräte vor unrechtmäßiger Nutzung Dritter geschützt sind.

 

§ 3 Regeln
•    Ist die Nutzung der Geräte nach § 2 erlaubt, verpflichten sich die Schülerinnen und Schüler keine Audio-, Video-, Bildaufnahmen oder sonstige personenbezogene Daten zu verarbeiten, sofern es nicht ausdrücklich von der Lehrkraft oder den Betroffenen erlaubt wird.
•    Diskriminierungen, persönliche Angriffe, Unterstellungen und Verleumdungen sind mit dem Gerät untersagt und können neben einem Nutzungsverbot und sonstigen Maßnahmen auch zu einer zivil- oder strafrechtlichen Verfolgung führen.
•    Die Schülerinnen und Schüler verpflichten sich, keine jugendgefährdenden oder sonstigen rechtswidrigen Bilder, Videos oder Texte selbst anzufertigen, auf ihre digitalen Endgeräte zu laden, solche weiter zu versenden oder anderweitig zu verbreiten.
•    Rechtswidrige Handlungen im außerschulischen Bereich außerhalb der Schulzeit können nicht im schulischen Kontext geklärt werden. 


§ 4 Verstöße/Konsequenzen
•    Verstößt eine Schülerin oder ein Schüler gegen § 1, wird das Gerät durch die Lehrkraft eingezogen. Hierfür schaltet die Schülerin oder der Schüler das Gerät aus und übergibt es der Lehrkraft. Es kann nach vorheriger Terminvereinbarung von den Eltern bei der Schulleitung abgeholt werden.
•    Bei Verstößen gegen die Ordnung kann die Lehrkraft je nach Vergehen pädagogische Maßnahmen ergreifen, wie z.B. das Erziehungskonzept anwenden. 
•    Nutzt eine Schülerin oder ein Schüler das Gerät während einer Klassenarbeit regelwidrig oder liegt es eingeschaltet auf dem Tisch, so gilt dies als Täuschungsversuch und die Schülerin oder der Schüler muss die Arbeit oder den Test abgeben.
•    Bei wiederholten oder schwerwiegenden Vergehen kann die Lehrkraft oder die Schulleitung eine Ermahnung aussprechen. Außerdem werden die Eltern informiert.
•    Besteht ein konkreter Verdacht, dass sich jugendgefährdende Bilder oder sonstige rechtswidrige Videos oder Texte auf dem Gerät einer Schülerin oder eines Schülers befinden, ist die Lehrkraft berechtigt, das Gerät einzuziehen. Es darf an die Schulleitung weitergegeben werden.
•    In besonders schwerwiegenden Fällen kann auch ein Schulverweis ausgesprochen werden. Besteht ein besonders schwerer Fall, leitet die Schulleitung alle erforderlichen Schritte ein. Insbesondere informiert sie die Eltern, die Polizei und sonstige Behörden (z. B. Jugendamt). Sie empfiehlt der Polizei die Durchsuchung des digitalen Endgerätes nach jugendgefährdenden Inhalten.


§ 5 Haftungsausschluss
•    Die Lehrkraft haftet für abgegebene digitale Endgeräte nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
•    Die Lehrkraft ist verpflichtet, stets den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten und die Interessen der Schülerinnen und Schüler und der Schule in Einklang zu bringen.
•    Die Lehrkraft hat nicht das Recht, in die Inhalte des Gerätes ohne Einwilligung einzusehen. Allerdings kann sie bei einem konkreten Verdacht auf rechtswidrige Inhalte alle erforderlichen Schritte wie in § 4 beschrieben einleiten.
 

Stand: 19.01.2026